Nr. 29

 

Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in der

Untersteiermark über die Erfassung der Zugewanderten(1)

 

 

Der politische Kommissar für..........................................................................................(2)     

   

 

Verordnung

über die Erfassung der Bewohner der Untersteiermark, die nach dem

1. Januar 1914 in die Untersteiermark zugezogen sind.(3)

 

Um die seit dem Jahre 1914 stattgefundene Bevölkerungsbewegung in der Untersteiermark statistisch zu erfassen, ordne ich auf Grund der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark vom 14. April 1941 an:

 

§1

 

Alle Bewohner der Untersteiermark, die nach dem 1. Januar 1914 in die Untersteiermark zugezogen sind, und deren Abkömmlinge unterliegen einer besonderen Meldepflicht.

 

§2

 

  1. Die Meldung hat am Sonntag, den 27. April 1941 beim Amtsbürgermeister des Aufenthaltsortes zu erfolgen.
  2. Alle meldepflichtigen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben sich persönlich zu melden.
  3. Alle meldepflichtigen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind durch deren Eltern oder Erziehungsberechtigte oder durch ihre Wohnungsgeber oder Arbeitsgeber zu melden.
  4. Bei der Meldung sind alle Personenurkunden, insbesondere Geburts- und  Taufschein, Trauungsschein, Heimatschein usw. mitzubringen.

 

 

§3

 

Diejenigen der Meldepflicht unterworfenen Bewohner der Untersteiermark die sich am 27. April 1941 nicht in der Untersteiermark aufhalten, haben sich nach ihrer Rückkehr in die Untersteiermark innerhalb 24 Stunden bei ihrem zuständigen Amtsbürgermeister zu melden.

 

§4

 

Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Todesstrafe verwirkt.

 

                                        ..........................(4) den 22. April 1941

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(1) AIZDG, Sammlung der Druckerzeugnisse des deutschen Okkupators in Slowenien­ auch in slowenischer Sprache.

(2) Das vorhandene Exemplar trägt die Eintragung: St. Marein (d. i. Šmarje pri Jel­šah). In Form eines kleineren Plakates ist die Verordnung auch für den Bezirk Cilli — Land (d. i. Celje okolica) erhalten.

(3)  Siehe Dok. Nr. 23, 28 u. 31.

(4) Das vorhandene Exemplar trägt die Eintragung: R. Sauerbrunn (d. i. Rogaška Slatina).