Nr. 29
Verordnung des Chefs der
Zivilverwaltung in der
Untersteiermark über die Erfassung
der Zugewanderten(1)
Der politische Kommissar für..........................................................................................(2)
Verordnung
über die Erfassung der Bewohner der Untersteiermark,
die nach dem
1. Januar 1914 in die Untersteiermark zugezogen
sind.(3)
Um die seit dem Jahre 1914
stattgefundene Bevölkerungsbewegung in der Untersteiermark statistisch zu
erfassen, ordne ich auf Grund der Verordnung des Chefs der Zivilverwaltung in
der Untersteiermark vom 14. April 1941 an:
§1
Alle Bewohner der
Untersteiermark, die nach dem 1. Januar 1914 in die Untersteiermark zugezogen
sind, und deren Abkömmlinge unterliegen einer besonderen Meldepflicht.
§2
§3
Diejenigen der Meldepflicht
unterworfenen Bewohner der Untersteiermark die sich am 27. April 1941 nicht in
der Untersteiermark aufhalten, haben sich nach ihrer Rückkehr in die
Untersteiermark innerhalb 24 Stunden bei ihrem zuständigen Amtsbürgermeister zu
melden.
§4
Wer dieser Meldepflicht
nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. In besonders schweren
Fällen ist die Todesstrafe verwirkt.
..........................(4) den 22. April 1941
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(1) AIZDG, Sammlung der Druckerzeugnisse des deutschen
Okkupators in Slowenien auch in slowenischer Sprache.
(2) Das vorhandene Exemplar trägt die Eintragung: St.
Marein (d. i. Šmarje pri Jelšah). In Form eines kleineren Plakates ist die
Verordnung auch für den Bezirk Cilli — Land (d. i. Celje okolica) erhalten.
(3) Siehe
Dok. Nr. 23, 28 u. 31.
(4) Das vorhandene Exemplar trägt die Eintragung: R.
Sauerbrunn (d. i. Rogaška Slatina).