Richtlinien des
Stillhaltekommissars für Vereine,
Organisationen und Verbände in der
Untersteiermark(1)
Der Stillhaltekommissar
für Organisationen in der
Untersteiermark(2)
Kurze Richtlinien für die Politischen Kommissare.
I.
Das Aufgabengebiet des
Stillhaltekommissars ist die Abwicklung der in der Untersteiermark bestehenden
Organisationen, Vereine und Verbände, Stiftungen und Fonds, mit oder ohne
Rechtspersönlichkeit, sowie vereinsähnliche Gebilde, die einen Menschenzusammenschluss
darstellen.
II.
Die Politischen Kommissare
haben sofort einen Beauftragten für den Stillhaltekommissar zu bestellen. Der
Beauftragte soll ein Volksdeutscher sein; falls ein solcher nicht ausfindig zu
machen wäre, ist dieser aus dem eigenen Stab zu entnehmen.
Der Name ist dem
Stillhaltekommissar sofort zu melden.
III.
Sofort ist eine Abschrift
des Vereinsregisters auszufertigen und an den Stillhaltekommissar umgehend
einzusenden.
IV.
Das Grundbuch für sämtliche
Liegenschaften und Objekte der Organisationen, Vereine und vereinsähnlichen
Gebilde ist sofort zu sperren.
V.
Sämtliche Konten der
Organisationen, Vereine und Verbände bei allen Banken, Sparkassen und sonstigen
örtlichen Geldinstituten sind sofort in sperren. (Allgemeine Sperre wird auch
zentral veranlasst).
VI.
Das gesamte übrige Vermögen
der Organisationen, Vereine usw. ist sofort
sicherzustellen.
VII.
Über die Abwicklung und
Erfassung des Vereinsvermögens ergehen direkte Weisungen an die Beauftragten.
Nötige Drucksorten usw. werden den Beauftragten direkt übermittelt.(3)
VIII.
Objekte und Häuser der
aufgelösten Organisationen, Vereine, Verbände usw. dürfen ohne Genehmigung des
Stillhaltekommissars nicht belegt werden. Diese Objekte sind grundsätzlich für
die Dienststellen des Steirischen Heimatbundes vorgesehen.
Marburg, den 14. April 1941
Der Stillhaltekommissar:
Hruby
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(1) AS, Komisija za ugotavljanje zločinov
okupatorja in njegovih pomagačev za Slovenijo, Bd. 14.
(1) Siehe Dok. Nr. 20.
(3) Siehe Dok. Nr. 32 u. 33.